> AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Hachenbruch
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "Geschäftsbedingungen") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Hachenbruch und dem Besteller.
2. Besteller sind Verbraucher und Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Dabei ist eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 Abs. 2 BGB).
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Firma Hachenbruch hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Jeder Änderung dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Hachenbruch.
II. Vertragsschluss
1. Die Angebote der Firma Hachenbruch sind stets freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Firma Hachenbruch ist berechtigt, das in der Bestel-lung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen seit Absendung anzunehmen. Die Annahme kann mündlich, schriftlich, in elektronischer Form (auch ohne Signatur) oder durch Belieferung des Bestellers erklärt werden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Firma Hachenbruch. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Firma Hachenbruch zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Geschäftes mit dem Zuliefe-rer der Firma Hachenbruch zur Deckung der dem Besteller gegenüber bestehenden Lieferpflicht. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Vergütung
1. Die Preise der Firma Hachenbruch verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch aus-schließlich Verpackung. Beim Versendungsverkauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Transport- und Versicherungskosten.
2. Der Besteller verpflichtet sich, den Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware frei Zahlstelle der Firma Hachenbruch zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Erfüllung. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, vorbehaltlich der Diskontierfähigkeit, ange-nommen. Die Kosten für die Diskontierung trägt der Besteller. Nach Ablauf der Frist gem. Satz 1 kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Handelt es sich beim Besteller um einen Unternehmer, so beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Firma Hachenbruch behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Skontoabzug bei Wechselzahlungen ist ausgeschlossen.
3. Wird der Firma Hachenbruch nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt - egal, wann diese tatsächlich eingetreten ist - so ist die Firma Hachenbruch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss mit der Erfüllung anderer Pflichten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Verzug gerät. Bei Weigerung des Bestellers ist die Firma Hachenbruch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts-kräftig sind.
IV. Lieferzeiten und Lieferverzug
1. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist in der Regel der Bereitstellungs- oder Versendezeitpunkt.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen durch die Firma Hachenbruch setzt die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Sofern diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verzögerung. Dasselbe gilt, wenn durch unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse auch im Betrieb des Lieferers oder dessen Zulieferers die Lieferung verzögert wird.
3. Bei Lieferverzug hat der Besteller der Firma Hachenbruch eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefert die Firma Hachenbruch auch nach einer vom Besteller gesetzten Nachfrist von 3 Wochen nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma Hachenbruch behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen zum Besteller vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma Hachenbruch einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller der Firma Hachenbruch unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Die Firma Hachenbruch ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die Firma Hachenbruch vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Firma Hachenbruch nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma Hachenbruch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum der Firma Hachenbruch stehenden Gegenständen ver-mischt, so erwirbt die Firma Hachenbruch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller der Firma Hachenbruch anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
6. Der Besteller ist berechtigt, sofern er nicht im Zahlungsverzug ist, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt an die Firma Hachenbruch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma Hachenbruch nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Gleichwohl behält sich die Firma Hachenbruch bei Gefährdung ihrer Sicherungsinteressen vor, die Forderung selbst einzuziehen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder insolvent wird. Der Besteller ist dann verpflichtet, der Firma Hachenbruch alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, damit diese die Forderungen selbst einziehen kann. Diese Regelung erstreckt sich entsprechend des Leistungsumfangs der Firma Hachenbruch auch auf verarbeitete (Ziff. 4) und vermischte (Ziff. 5) Gegenstände.
7. Zu anderen Verfügungen, Veränderungen oder die Sicherung beeinträchtigenden Überlassungen der im Vorbehaltseigentum der Firma Hachenbruch stehenden Gegenstände oder über die an die Firma Hachenbruch abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, die Firma Hachenbruch hat diesem Vorgehen zuvor schriftlich zugestimmt. Verstößt der Besteller hiergegen, kann die Firma Hachenbruch (wie unter Ziff. 3) vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
8. Handelt es sich beim Besteller um einen Unternehmer, so ist dieser verpflichtet, Mängelrügen im Bezug auf Art, Qualität und Quantität bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen schriftlich bei der Firma Hachenbruch anzuzeigen.
VI. Gewährleistung
1. Die Firma Hachenbruch leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Besteller darf Zahlungen bei Mängelrügen nur in einem zum aufgetretenen Sachmangel angemessenen Umfang zurückhalten und dies auch nur dann, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma Hachenbruch berechtigt, die ihr durch die Nacherfüllung entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma Hachenbruch nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Ware, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und daneben Aufwendungsersatz (i.S.d. § 437 Nr. 3 Var. 2 BGB) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung durch die Firma Hachenbruch steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Grundsätzlich steht dem Besteller neben dem Aufwendungs- auch ein Schadensersatzanspruch (i.S.d. § 437 Nr. 3 Var. 1 BGB) nach Maßgabe von Ziff. 4 dieser Bestimmung zu.
4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller statt Rücktritt den Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz erstreckt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Firma Hachenbruch die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werk- oder Bauleistungen ab dem Datum der Abnahme. Unterliegen Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung durch die Firma Hachenbruch oder einem nachweislich autorisierten Fachbetrieb im Rahmen eines innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme mit der Firma Hachenbruch oder einem nachweislich autorisierten Fachbetrieb abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich bei Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkten die Gewährleistungsdauer auf 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegtüren ist Voraussetzung für eine Garantie von 24 Monaten, dass die Türen zweimal pro Jahr durch die Firma Hachenbruch oder einen nachweislich autorisierten Fachbetrieb gewartet werden.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Firma Hachenbruch als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Firma Hachenbruch oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Firma Hachenbruch nicht.
8. Die Annahme vom Besteller zurückgesendeter Ware durch die Firma Hachenbruch stellt kein Anerkennt-nis der gerügten Mängel dar.
VII. Abnahme/Inbetriebnahme
1. Bei Einbau oder Montage der gelieferten Sache durch die Firma Hachenbruch ist der Besteller verpflich-tet, eine formelle Abnahme durchzuführen. Der Termin für die Abnahme muss unverzüglich nach der Montage oder dem Einbau der von der Firma Hachenbruch gelieferten Sache erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme.
2. Die Firma Hachenbruch kann vom Besteller jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der Besteller die Teilnahme an der Abnahme oder die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt. Gleiches gilt, falls der Besteller die Ware ohne Zustimmung der Firma Hachenbruch oder ohne vorherige Abnahme in Gebrauch nimmt.
VIII. Anwendungstechnische Beratung durch die Firma Hachenbruch
1. Die anwendungstechnische Beratung durch die Firma Hachenbruch in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die richtige Verwendung der gelieferten Ware erläutern. Eine Beschaffenheits- oder Zweckvereinbarung der Ware ist darin nicht enthalten. Der Besteller ist nicht von seiner Verpflichtung befreit, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an alle Personen weitergegeben wird, die für den richtigen Einsatz der Ware die Verantwortung tragen.
2. Ist der Besteller der Meinung, dass der Firma Hachenbruch eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vorzuwerfen ist, so hat er dies unverzüglich nach der Feststellung dieser Pflichtverletzung schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall gelten die in Ziff. VI geregelten Bestimmungen.
IX. Keine Vertretungsmacht von Hilfspersonen
Die Hilfspersonen der Firma Hachenbruch, insbesondere deren Monteure oder andere von ihr mit der Montage beauftragte Personen, sind nicht bevollmächtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder zu Beanstandungen des Bestellers verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Firma Ha-chenbruch abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen für diese entgegenzunehmen.
X. Unterlagen
Das Urheberrecht an den Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die die Firma Hachenbruch dem Besteller übergibt, steht der Firma Hachenbruch zu. Diese bleibt Eigentümer der Unterlagen.
XI. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma Hachenbruch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Zudem haftet die Firma Hachenbruch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Soweit die Haftung der Firma Hachenbruch ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Anges-tellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma Hachenbruch.
XII. Schlussbestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Firma Hachenbruch. Daneben ist die Firma Hachenbruch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Hachenbruch automatische Tür- und Fenstersysteme, Max-Planck-Str. 24, 70806 Kornwestheim, Internet www.hachenbruch.de